Aktuelles

Mindestlohn - gesetzliche Änderungen zum 01.10.2022

von Sarah Blumenberg-Trautvetter

 

Mit Erhöhung des Mindestlohnes zum 01.10.2022 erhöht sich gleichzeitig die Minijob-Grenze auf 520,00 €. Die monatliche Arbeitszeit der Minijobber darf

ab 01.10.2022 höchstens 43,33 Stunden (12,00 €/Stunde x 43,33 Stunden = 519,96 €) betragen.

Das Gehalt eines Arbeitnehmers, der Vollzeit beschäftigt ist, muss zum 01.10.2022 mindestens 2.080,00 € (monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden x 12,00 €/Stunde) betragen.
Bitte prüfen Sie das Gehalt Ihrer Angestellten und teilen Sie uns etwaige Änderungen umgehend mit.

Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftszweigen (Bau- Gaststätten- und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport, Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischerwirtschaft) sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zeitnah aufzuzeichnen und diese Daten mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz).
Diese Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn der regelmäßige Monatslohn 2.000 EUR brutto übersteigt und die letzten zwölf Monate auch nachweislich bezahlt wurden. Zudem entfällt die Aufzeichnungspflicht bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).

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