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Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

von Claudia Rother

Wie Sie sicherlich wissen, sind die Vergütung der Steuerberater sowie der Steuerberatungsgesellschaften für steuerberatende Tätigkeiten nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen.
Diese Verordnung hat sich zu letztmalig zum 20.12.2012 geändert.

Der Bundesrat hat am 05.06.2020 einer Mantelverordnung der Bundesregierung zugestimmt und die Steuerberatervergütungsverordnung geändert. Damit hat der Gesetzgeber aufgrund des kontinuierlichen Wandels des Steuerrechts und der gestiegenen Preis- und Kostenentwicklung in den Steuerpraxen reagiert und der wirtschaftlichen Entwicklung aktualisiert.

Die StBVV wird an mehreren Stellen angepasst und teilweise werden die Gebühren erhöht, im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

Die Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens bzw. des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Anlagen 1 bis 4) werden aufgrund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erhöht, u. a.:

  • Erhöhung des Obersatzes der Zeitgebühr um 5,00 EUR auf 75,00 EUR je halbe Stunde (§ 13 StBVV); (Erhöhung  des Oberwerts der Rahmengebühr von 20 Zehntel auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts um 5.000 EUR auf 17.500 EUR bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV );
  • Erhöhung des Obersatzes um 2,00 EUR auf 18,00 EUR bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV );
  • Erhöhung des Obersatzes um 3,00 EUR auf 28,00 EUR für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV );
  • Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D). Es handelt sich hier um die Leistungen für laufende Buchhaltung, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse .

 

Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in  .

Wir werden die Gebührenanpassung ab dem 01.01.2021 umsetzen.

 

 

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