Änderung eines Kindergeldbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden des Unterschreitens des Grenzbetrags
Für Kinder in Berufsausbildung, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr (galt bis 31.12.2006) vollendet haben, werden Kinderfreibeträge gewährt oder Kindergeld gezahlt, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 € im Jahr nicht übersteigen. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 ist bei der Berechnung dieser Einkünfte der Bruttoarbeitlohn der Kinder neben den Werbungskosten auch um die vom Kind getragenen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen.Sind Kindergeldfestsetzungen vor dieser Entscheidung bereits bestandskräftig geworden, d.h. nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat, können diese nicht allein auf Grund der neuen Rechtsprechung geändert werden, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.05.2007.
Dies ist nur möglich, wenn sich auch die ursprünglich zugrunde gelegten Einkünfte oder Bezüge des Kindes nachträglich verändert haben.
Für Kinder des Geburtsjahres 1982 gilt statt 27. das vollendete 26. Lebensjahr, für Kinder des Geburtsjahres 1983 das vollendete 25. Lebensjahr.
