Erhöhte Abzugsfähigkeit von Spenden rückwirkend zum 01.01.2007
Ab 01.01.2007 sind Spenden und Mitgliedsbeiträge stärker begünstigt als bisher. Folgende Abzugsbeträge sind möglich:
- Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % (bisher 5 bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu vier Promille (bisher zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahraufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden.
- Mitgliedsbeiträge an Sport- und Freizeitvereine sind weiterhin nicht abzugsfähig.
- Bis zur Höhe von 200,00 EUR (bisher 100,00 EUR) genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Grundlage ist das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
