Zur Navigation springen
Zum Inhalt springen

Es folgt der Seiteninhalt

Erhöhte Abzugsfähigkeit von Spenden rückwirkend zum 01.01.2007


Ab 01.01.2007 sind Spenden und Mitgliedsbeiträge stärker begünstigt als bisher. Folgende Abzugsbeträge sind möglich:

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % (bisher 5 bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu vier Promille (bisher zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahraufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden.
  • Mitgliedsbeiträge an Sport- und Freizeitvereine sind weiterhin nicht abzugsfähig.
  • Bis zur Höhe von 200,00 EUR (bisher 100,00 EUR) genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Die Abzugsmöglichkeiten betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Gewerbe- und Körperschaftsteuer.

Grundlage ist das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.

Drucken Seite weiterempfehlen Home

Einladung Auswertungen im Unternehmen online für Unternehmer

Neben der Belegbearbeitung ist der Auswertungsbereich im Unternehmen online der wichtigs... mehr

Folgende Unterlagen können im Jahr 2012 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 verni... mehr

Auszubildende zur Steuerfachangestellten

Wir begrüßen unsere neue Auszubildende zur Steuerfachangestellten Andrea Geitner in unse... mehr