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Tankgutscheine – was sagt die Verwaltung?


Die Oberfinanzdirektion Hannover hat mit Ihrer Verfügung vom 24.04.2008 hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Tankgutscheinen anhand von 5 Beispielen Stellung genommen. Diese enthalten sowohl Lösungsvorschläge zu den in der Praxis oft schwierig umzusetzenden Formvorschlägen, als auch Negativbeispiele, die zur ungewollten Versteuerung der Zuwendung führen können.
Folgende Variante wird dabei als die beste Lösung dargestellt:

Sachverhalt
Der Arbeitgeber erstellt auf eigenem Briefpapier Benzingutscheine, die er an seine Arbeitnehmer ausgibt. Auf dem Gutschein sind Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet. Der Arbeitnehmer löst diesen Gutschein bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle ein. Mit dieser Tankstelle hat der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen. Laut dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers.

Ergebnis:
Hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und der Berücksichtigung der 44 € Freigrenze vor. Der Beurteilung eines Warengutscheins als Sachbezug steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nicht einen vom Dritten ausgestellten Warengutschein erworben und weitergegeben hat, sondern selbst eine Urkunde ausstellt, durch die der Arbeitnehmer eine Ware vom Dritten beziehen kann. Die Abrechnung über eine Kundenkarte des Arbeitgebers ist unschädlich, da diese bei der Tankstelle bleibt und daher keine Zahlungsfunktion [In der Regel haben Tankkarten Zahlfunktion und wirken daher wie eine Firmenkreditkarte. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben einem von ihm ausgestellten Benzingutschein eine solche Tankkarte, hat die Zuwendung Bargeldcharakter. Der Arbeitgeber wendet dem Arbeitnehmer damit keinen Sachbezug zu.] für den Arbeitnehmer hat.

Wenn Sie sich auch für die vier weiteren Beispiele zum Thema „Benzingutscheine“ interessieren, sprechen Sie uns an. Gerne stellen wir Ihnen den vollständigen Text zur Verfügung.


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