Nachweise bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen
Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Pflege-, Betreuungs- oder Handwerkerleistungen) mussten diese bisher durch Vorlage einer Rechnung und eines Überweisungsbelegs im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden. Eine Beifügung dieser Nachweise ist zukünftig, erstmals in den Steuererklärungen für 2008, nicht mehr erforderlich. Stattdessen erfolgt die Abfrage nachprüfbarer Angaben in den Erklärungen. Barzahlungen reichen aber weiterhin nicht aus, um die Steuerersparnis in Anspruch zu nehmen.
