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März-Klausel Besonderheiten bei Unfallversicherung und Insolvenzgeld


Einmalzahlungen und Sonderzuwendungen
Wenn Arbeitgeber im Jahr 2009 die März-Klausel anwenden und Einmalzahlungen dem Jahr 2008 zuordnen, müssen sie darauf achten, dass sie die Beiträge separat ausweisen. Außerdem müssen Sonderzuwendungen (Prämie, Tantieme, Urlaubsabgeltung), die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt werden, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer schon im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die Sonderzuwendung zum Zeitpunkt der Auszahlung wegen Überschreitens der anteiligen Jahres Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr in vollem Umfang für die Beitragsberechnung im laufenden Kalenderjahr herangezogen werden kann.

Korrektur-Beitragsnachweis
Zum 1. Januar 2009 wurden der Gesundheitsfonds und der bundeseinheitliche Krankenkassenbeitrag eingeführt. Die Einzugsstellen, z. B. die AOK, ziehen die Sozialversicherungsbeiträge wie bis 31. Dezember 2008 von den Arbeitgebern ein. Neu ist, dass die Einzugsstelle die Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds weiterleitet. Im Gegenzug erhalten die Krankenkassen von dort Zuweisungen, deren Höhe sich am Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand ihrer Versicherten orientiert.
Weil dieses neue System erst seit dem 1. Januar 2009 gilt, müssen die Beiträge, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 für den Gesundheitsfonds bestimmt sind, korrekt von denen, die für die Zeit bis 31. Dezember 2008 direkt für die Krankenkassen bestimmt sind, abgrenzt werden. Dazu müssen Arbeitgeber den Korrektur-Beitragsnachweis nutzen: Immer dann, wenn Beiträge für die Zeit vor dem Gesundheitsfonds bestimmt sind also etwa bei Beitragskorrekturen oder Einmalzahlungen aufgrund der März-Klausel, muss der Arbeitgeber dafür einen Korrektur-Beitragsnachweis einreichen.

Unfallversicherung
Seit Jahresbeginn 2009 wird die Insolvenzgeldumlage nicht mehr von der Unfallversicherung, sondern von den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen. Werden Einmalzahlungen nach der März-Klausel dem Vorjahr zugeordnet, gilt diese Zuordnung grundsätzlich auch für die Insolvenzgeldumlage. Allerdings gab es im Jahr 2008 noch keine Insolvenzgeldumlage im Sinne der Neuregelung. Folglich muss der Arbeitgeber eine Einmalzahlung im ersten Quartal des Jahres 2009, die nach der März-Klausel dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2008 zugeordnet wird, für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage nach neuem Recht nicht berücksichtigen.
Bei den Beiträgen, die für die Unfallversicherung bestimmt sind, gilt die März-Klausel seit jeher nicht. Dieses ist von Bedeutung, weil Arbeitgeber seit Jahresbeginn 2009 in Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung auch Daten zur Unfallversicherung angeben müssen. Wenn eine Einmalzahlung durch die März-Klausel dem Vorjahr zugeordnet wird, gilt das nicht für die Unfallversicherung – dort wird eine Einmalzahlung stets dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie ausgezahlt wird.

Wenn Sie Ihre Lohnabrechnung in meiner Kanzlei durchführen lassen, berücksichtigen wir diese Besonderheiten automatisch.


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