Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Die verabschiedete Fassung durch den Deutschen Bundestag vom 26.06.2008 weist folgende Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vom 23.05.2007 auf:
1. Keine Herabsetzung des Mindeststammkapitals
Es verbleibt beim Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH von 25 000 €.
Für Existenzgründer wird die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingeführt, die mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden kann.
2. Musterprotokoll statt Mustergesellschaftsvertrag
Statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen Einführung eines nicht beurkundungspflichtigen Gesellschaftsvertrags für unkomplizierte Sachgründungen wurde ein vereinfachten Gründungsverfahrens beschlossen. Die neuen Musterprotokolle für Bargründungen mit höchstens 3 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer umfassen dabei den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste. Damit reduzieren sich die Anzahl der erforderlichen Dokumente und die Kosten.
3. Zusätzliche Verschärfung der Bestellungshindernisse für Geschäftsführer
Der im Regierungsentwurf vorgesehenen Katalog der Straftaten, an die ein Bestellungshindernis für Geschäftsführer geknüpft ist, wird um folgende Tatbestände erweitert:
Betrug (§ 263 StGB) – Sondertatbestände Computer- (§ 263 a StGB), Subventions- (§ 264 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB) und
Haftung der Gesellschafter für einen der Gesellschaft entstandenen Schaden, der durch die Überlassung der Geschäftsführung an nicht befähigte Person entsteht.
4. Verdeckte Sacheinlagen und Hin- und Herzahlungen
Für den Fall einer verdeckten Sacheinlage, bei der zwar formell eine Bareinlage vereinbart und auch geleistet wird, diese aber bei wirtschaftlicher Betrachtung und im Zusammenhang mit der bei ihrer Übernahme getroffenen Abrede als Sacheinlage zu bewerten ist, ist der Wert der verdeckten Sacheinlage, für die der Gesellschafter die Beweislast trägt, auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters anzurechnen, jedoch nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
In Fällen des sog. „Hin- und Herzahlens” fließt der Geldbetrag, den die GmbH vom Gesellschafter als Geldeinlage erhalten hat, aufgrund eines zuvor vereinbarten Darlehens an den Gesellschafter zurück. Der Gesellschafter ist von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn ihm gegenüber ein vollwertiger Rückgewähranspruch der Gesellschaft besteht, dieser vollwertig ist und der Gesellschafter liquide ist.
5. Kapitalerhöhungen
Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass der Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (bis zur Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen erhöhen kann.
