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Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2012 vernichten

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:
  • Aufzeichnungen aus und bis 2001
  • Inventarlisten, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2001oder früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege bis 2001
  • die bis 2005 empfangenen und versendeten Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. deren Kopien.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2005 oder früher.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein anhängiges oder zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Bitte beachten Sie, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

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