Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2012 vernichten
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:- Aufzeichnungen aus und bis 2001
- Inventarlisten, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2001oder früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege bis 2001
- die bis 2005 empfangenen und versendeten Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. deren Kopien.
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2005 oder früher.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein anhängiges oder zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
