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Bußgeld bei Nichtmitführung des Sozialversicherungsausweises


Arbeitnehmer bestimmter Branchen sind verpflichtet, bei der Arbeit ihren Sozialversicherungsausweis mitzuführen.
Seit Jahresbeginn kann ein Verstoß gegen diese Pflicht mit einem Bußgeld bis 1.000 EUR geahndet werden.
Die Mitführung eines Personalausweises ist nicht mehr ausreichend. Außerdem muss der Sozialversicherungsausweis mit einem Lichtbild versehen sein.
Dies gilt für Beschäftigte
  • des Baugewerbes,
  • des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,
  • des Personen- und Güterverkehrsgewerbes,
  • des Schaustellergewerbes,
  • des Gebäudereinigungsgewerbes,
  • der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie
  • der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.


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