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Erhöhte Anforderungen beim Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind


Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es "bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist". Auch ohne Vermittlung eines Arbeitsplatzes stellt die Agentur für Arbeit nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste, was ab dem Folgemonat auch zum Verlust der Kindergeldberechtigung führt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. 6. 2008 reicht für die Gewährung von Kindergeld eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Das Kind muss die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen und sich als „arbeitssuchend“ melden.

Für ein volljähriges Kind, das das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung ist, dass sich Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Der Nachweis dafür kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Nach dem oben genanten Urteil gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, d. h. das Kind muss auch hier zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen anzeigen. Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit - auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.


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