Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen
Für die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen stellt die Verwaltung grundsätzlich hohe Anforderungen und beruft sich in solchen Fällen auf den so genannten Fremdvergleich.Jetzt entschied der Bundesfinanzhof aber zugunsten eines Steuerpflichtigen wie folgt:
Das Finanzamt hatte ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Tochter nicht anerkannt, da die Tochter von den Eltern unterhalten wurde und sie Ihre Miete aus diesen Unterhaltszahlungen bar bestritt. Ein schriftlicher Mietvertrag lag nicht vor. Die Nebenkosten sollten vereinbarungsgemäß durch die Tochter unmittelbar an die entsprechenden Vertragspartner gezahlt werden. Nach Ansicht des Finanzamts entsprachen sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vertrags nicht dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist.
Der Bundesfinanzhof entschied aber, dass die Finanzierung von Mietzahlungen aus Unterhaltsleistungen kein Hindernis für die Anerkennung eines Mietverhältnisses darstellt. Unbeachtlich sei, dass die Nebenkosten nicht direkt an den Vermieter zu entrichten waren. Diese Tatsache führt ebenso wenig zur Nichtanerkennung des Vertrags, wie ein fehlender schriftlicher Mietvertrag, wenn die Höhe der Miete ortsüblich und angemessen ist. Es kommt also auch stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.
