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Folgende Unterlagen können im Jahr 2012 vernichtet werden


Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:
  • Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid festgesetzt wurde.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
  • · für eine begonnene Außenprüfung,
  • · für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • · für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • · bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.



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