Folgende Unterlagen können im Jahr 2012 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
- Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt worden sind.
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder früher.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- · für eine begonnene Außenprüfung,
- · für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- · für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- · bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
