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Aufwendungen für Erstausbildung und Erststudium in jedem Fall geltend machen


Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten für einen zukünftig ausgeübten Beruf abziehbar sein können.
Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige zum Beispiel unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung studiert.


Seit 2004 waren diese Kosten regelmäßig nur noch als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 EUR pro Jahr abzugsfähig.

Eine Verrechnungsmöglichkeit mit Folgejahren gab es nicht. Jetzt können diese Aufwendungen als Verluste auf Folgejahre übertragen werden.

Unsere Empfehlung:
Geben Sie für die noch offenen Jahre eine Steuererklärung ab und sichern sich die Verluste.
Absetzbar sind Aufwendungen für Studiengebühren, Kurse, Lehrgänge, Tagungen und Prüfungsgebühren.
Außerdem Lernmaterialien, Fachbücher, Kopien sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder Abschreibungen auf Arbeitsmittel wie z.B. den Laptop.

Wir beraten Sie gern näher zu diesem Thema und sind Ihnen bei der Erstellung der Steuererklärungen und der Vertretung Ihrer Interessen behilflich.




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