FAQ
Unter welchen Voraussetzungen werden Kinder im Steuerrecht berücksichtigt?
Kinder §§ 4f, 9, 10, 24b, 31, 32 ff EStG
Kinder sind:
- im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
- Pflegekinder.
Ein Kind wird steuerlich immer berücksichtigt, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sind die Kinder älter als 18 Jahre, wird Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag nur noch gewährt, wenn sie:
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, in einem anderen EU / EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitssuchende gemeldet sind
(sofern eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen)
- und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, in einem anderen EU / EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitssuchende gemeldet sind
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Schul - / Hochschul- / Berufsausbildung stehen,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können,
- ein freiwilliges soziales Jahr leisten,
- ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. EU leisten,
- einen Europäischen Freiwilligendienst leisten,
- einen anderen Dienst im Ausland (§ 14 Zivildienstgesetzt) leisten,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 vollen Monaten befinden,
(sofern eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen)
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Freibeträge für das Kind § 32 (6) EStG
Der Kinderfreibetrag beträgt maximal 1.824 € bis 31.12.2008 und ab 01.01.2009 1.932 € pro Kind und Jahr.
Zusätzlich wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von bis zu 1.080 € pro Kind und Jahr gewährt.
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge.
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 1.308 € im Kalenderjahr geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht und sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben.
Kinderbetreuungskosten §§ 4f, 9 (5), 10 (1) Nr. 8 EStG
Ab 2006 wurde die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt.
Die Frage, ob es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten handelt oder nicht, entscheidet über die Zuordnung als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgaben.
- Betriebsausgabe § 4f Satz 1 EStG (ab 2009 § 9c(1) EStG)
- Kinder zwischen 0 und 14 Jahre
- Steuerpflichtiger ist erwerbstätig (bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten)
- Vorlage einer Rechnung und Zahlungsnachweis der Banküberweisung
- Werbungskosten § 9 (5) Satz 1 EStG - Kinder zwischen 0 und 14 Jahre
- Steuerpflichtiger ist erwerbstätig (bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten)
- Vorlage einer Rechnung und Zahlungsnachweis der Banküberweisung
- Sonderausgabe § 10 (8) Satz 1 EStG (ab 2009 §9c(2) EStG
- Kinder zwischen 0 und 14 Jahre
- Steuerpflichtiger (oder der Ehegatte) in Ausbildung oder krank oder körperlich, geistig oder seelisch behindert
- Vorlage einer Rechnung und Zahlungsnachweis der Banküberweisung
- Sonderausgabe § 10 (5) Satz 1 EStG (ab 2009 § 9c (2) EStG)
- Kinder zwischen 3 und 6 Jahre
- alle Eltern
- Vorlage einer Rechnung und Zahlungsnachweis der Banküberweisung
Falls keine der oben aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann ein Abzug als Außergewöhnliche Belastung nach § 33 a (3) EStG oder in Form einer Steuerermäßigung nach § 35 a EStG zum Ansatz kommen.
Kinderbetreuungskosten sind zu 2/3 der Aufwendungen maximal 4.000 € pro Kind und Jahr abzugsfähig.
Zu den absetzbaren Kinderbetreuungskosten gehören z.B. die Aufwendungen für eine Tagesmutter oder für eine Kindertagesstätte, Hort, Beschäftigung von Haushaltshilfen, Beaufsichtigung bei häuslichen Schulaufgaben.
Nicht begünstigt sind:
Verpflegungskosten, Aufwendungen für Freizeit wie Musikschule, Sportverein etc.
Schulgeld § 10 (1) Nr. 9 EStG
Schulgeldzahlungen für Ihr Kind, können Sie unter den Voraussetzungen, dass
- Sie für Ihr Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten,
- die Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäische Wirtschaftsraum Anwendung findet, liegt und
- von einem von dem zuständigen inländischen Ministerium des Landes,
- von der Kultusminsterkonferenz der Länder oder
- von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle oder einem inländischen Abschluss
an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder
berufsausbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt,
in Höhe von 30 % des gezahlten Schulgeldes und ab 2008 mit maximal 5.000 € als Sonderausgabe geltend machen.
Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) § 33 a (2) EStG
Der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes wird nur noch gewährt, wenn
- das Kind:
- volljährig und
- auswärtig untergebracht ist, und
- sich in Berufsausbildung befindet, und
- der Steuerpflichtige für dieses Kind entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, und
- dem Steuerpflichtigen, unabhängig in welcher Höhe, Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstanden sind. Hierzu gehören auch die Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind.
Der Freibetrag beträgt maximal 924 € pro Kind pro Jahr und ist abhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes.
Kindergeld § 66 EStG
Das Kindergeld beträgt bis 31.12.2008 für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 € pro Monat und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 € pro Monat und ab 01.01.2009 für das erste und zweite Kind 164 € pro Monat, für das dritte Kind 170 € pro Monat und für jedes weitere Kind 195 € pro Monat.
Kinderzulage (Altersvorsorgezulage § 85 EStG)
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,
- in den Jahren 2002 und 2003 46 €
- in den Jahren 2004 und 2005 92 €
- in den Jahren 2006 und 2007 138 €
- ab dem Jahr 2008 jährlich 185 €.
Elterngeld (BEEG)
Für Geburten ab 01.01.2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Kernstück des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes (BEEG) ist die Einkommensersatzleistung in Höhe von 67% des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 €, die Mindestförderung beträgt (auch für nicht erwerbstätige Elternteile) 300 €. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seiner Homepage unter www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/ einen Rechner zur Ermittlung des persönlichen Anspruchs auf Elterngeld bereit.
